Korruption bei Pensionskassen: Einzelfall oder generell, wie soll es weitergehen?

Der mutmassliche Korruptionsfall rund um die Beamtenversicherungskasse (BVK) des Kantons Zürich hat auch im Sommerloch immer wieder für Berichte gesorgt, weil immer weitere Informationen zutage kamen. Gemäss den aktuellsten Informationen hat der Verdächtige zwar einen sechsstelligen Geldbetrag entgegengenommen, jedoch möglicherweise schon in den neunziger Jahren und als Darlehen. Knifflig wird die Frage der Verjährung. Denn selbst wenn der Staatsanwaltschaft der Nachweis gelingen sollte, dass es sich bei der Unterstützung von D. G. um Bestechung handelt, sind alle Zahlungen vor dem Juni 2000 verjährt. (Siehe Tages-Anzeiger vom 16. Juli 2010)

Wie auch immer der Fall konkret weitergehen wird, was auch immer bewiesen wird, es stellt sich die Frage danach, ob es sich um einen Einzelfall handelte oder das ganze Pensionskassensystem korrupt ist, sowie, was man denn konkret tun kann, damit sich solche Fälle nicht wiederholen.

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Sommerferien

Wir machen Pause bis zum 2. August und wünschen allen Lesern ein paar schöne Sommerwochen. Die Redaktion

Sonderfall wilde Ehe

Der Beobachter schreibt am 09.07.2010, dass Pensionskassen laut eines neuen Bundesgerichtsurteils vom 31.03.2010 eine Begünstigungserklärung fordern dürfen, wenn sie das Todesfallkapital an Konkubinatspartner auszahlen sollen. “Stirbt eine bei einer Pensionskasse versicherte Person, haben die Ehefrau oder der Ehemann und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Für Konkubinatspartner gilt das nicht.

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Kann man zur Frühpensionierung gezwungen werden?

In der Glückspost vom 08.07.2010 fragt ein Leser: “Ich habe die Kündigung erhalten. Im Reglement meiner Pensionskasse steht, dass man zwangsweise vorzeitig pensioniert wird, wenn man bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen 58 und 65 Jahre alt ist. Ich bin 61 und suche wieder einen Job. Kann mich die Pensionskasse trotzdem zum Bezug der Altersrente zwingen?”

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Korruption in der Pensionskassen-Branche: bedauerlich, unbedingt zu verurteilen, aber weiterhin die grosse Ausnahme

Unter dem Titel “Unanständig reich geworden” berichtet Hanspeter Bürgin in der gestrigen Sonntagszeitung über “Korruption in der Pensionskassen-Branche”. “Drei Beteiligte in U-Haft, fünf weitere Angeschuldigte, 17 Hausdurchsuchungen und Beweismaterial von 2000 Bundesordnern”, sowie die Tatsache, dass “D. G. seit 1997 bis heute bestochen worden ist” genügen ihm, zum Schluss zu kommen, es müsse “von einem korruptionsähnlichen System ausgegangen werden, von dem eine ganze Branche befallen ist”. Dass der Schweizerische Pensionskassenverband (Asip darauf besteht, dass «in 99 Prozent der Fälle professionell und ethisch einwandfrei gearbeitet» wird, tut Bürgin mit den Worten ab, “angesichts der Anzahl der Involvierten im Fall BVK eine Zusicherung, der man schwer Glauben schenken kann”. So sehr der ASIP den BVK-Fall bedauert und Korruption verurteilt, und so sehr der ASIP kritische Medienberichterstattung unterstützt, weil sie die Transparenz fördert, so muss man in diesem Fall leider sagen, dass der Autor übers Ziel hinausgeschossen hat.

Es gibt in der Schweiz rund 2’400 Pensionskassen und dementsprechend genau so viele Anlagechefs. Wenn, wie vom ASIP zum Ausdruck gebracht, “nur” 99% dieser Anlagechefs professionell und ethisch einwandfrei arbeiten würden, dann müsste es sogar 24 Fälle von Korruption im Stil der mutmasslichen BVK-Korruption geben. Man weiss zwar leider nicht, wie viele Fälle es wirklich gibt, aber 24 solche Fälle ist nicht wenig und kaum zu vertuschen. Es sei also jedem selbst überlassen, eher der Behauptung Bürgins Glauben zu schenken oder der Aussage des ASIP, wonach es sich wohl eher um einen Einzelfall handelt und in 99% der Fälle professionell und ethisch einwandfrei gearbeitet wird.

Landesweite und konsequente Verankerung der ASIP-Charta notwendig!

Nachdem gestern bekannt wurde, dass die Ermittlungen im BVK-Fall auf acht Personen ausgeweitet wurden und das ganze Ausmass des Skandals von Kanton und Ermittlern unterschätzt worden war, hat der Pensionskassenverband ASIP seine Stellungnahme zum Fall aktualisiert.

Der ASIP nimmt zu den Vorgängen bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich wie folgt Stellung: Landesweite und konsequente Verankerung der ASIP-Charta notwendig!

Pensionskassen stehen zu recht unter einer kritischen Beobachtung der Medien und der Öffentlichkeit, denn die verwalteten Gelder gehören den Versicherten und nicht denen, die darüber wachen und sie bewirtschaften. Der ASIP beobachtet deshalb den Fall BVK mit grosser Sorge und hofft, dass das ganze Ausmass möglichst rasch aufgeklärt wird.
Dabei gilt es jedoch zu beachten: die Zweite Säule funktioniert. Missbrauch ist die absolute Ausnahme. Wer das Gegenteil behauptet, von dem verlangen wir Beweise, denn er spielt mit dem Vertrauen der Versicherten und letztendlich mit deren Vorsorgegeldern. Worte und verallgemeinernde Anschuldigen führen nirgendwo hin.
Der ASIP hat 2008 in der für die ASIP-Mitglieder verbindlichen ASIP-Charta Verhaltensregeln verabschiedet, deren konsequente Anwendung Betrug, Hinterziehung oder Korruption seit dem 1. Januar 2009 sehr schwierig machen. Sollten irgendwo “Zuwendungen” erbracht werden, wie man im vorliegenden Fall vermutet, gehören diese der Pensionskasse. Die ASIP-Charta hält bezüglich der  Entgegennahme von persönlichen Vermögensvorteilen klar fest: “Verantwortliche der Vorsorgeeinrichtungen dürfen keine persönlichen Vermögensvorteile (wie z.B. Geschenke, Einladungen, Retrozessionen, Vergünstigungen oder Vorzugskonditionen, z.B. von Banken oder Bauunternehmen) entgegennehmen, die ihnen ohne ihre Stellung bei der VE nicht gewährt würden.” Im Falle unzulässiger Vermögensvorteile ist die PK zu sofortigen Rückforderungen des zu Unrecht bezogenen Geldwertes verpflichtet. Es stehen ihr auch Sanktionen zu, die im Einzelfall bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder des Auftrages mit Einleitung einer Anzeige wegen Vermögensveruntreuung, gehen können.
Offenbar hat die ASIP-Charta auch die Aufdeckung des vorliegenden Falles begünstigt, was in den Medien auch schon explizit positiv erwähnt wurde. Dies bestätigt uns in unserem bisherigen Kurs: es braucht keine NEUEN Gesetze, aber die bestehenden müssen besser umgesetzt werden. Eine landesweite und konsequente Verankerung der ASIP-Charta ist ein möglicher Weg, dieses Ziel zu erreichen. Dafür wird sich der ASIP verstärkt einsetzen.
Neue Gesetze und Vorschriften sind selten eine gute Lösung, denn sie können Betrug, Hinterziehung oder Korruption selten komplett verhindern, sofern kriminelle Energie in solchen Handlungen steckt. Sie machen das Bewirtschaften der Pensionskassengelder aber komplizierter und damit teurer. Man muss aufpassen, dass eine Verschärfung der Vorschriften nicht mehr Vorsorgegelder vernichtet, als die vereinzelten Betrugsfälle. Aber auch Kontrollmechanismen sind nie 100%-ig sicher. Viel grundlegender ist die Umsetzung einer effizienten Führungsstruktur. Das heisst, es sind insbesondere die Entscheidungsstrukturen zu überprüfen. Zum Beispiel darf es keine Machtkonzentrationen bei einzelnen Entscheidungsträgern geben und keine Einzelunterschriften. Notwendig sind zudem eine gewisse Bodenhaftung der Akteure, sowie ein von Ethik geleitetes Geschäftsgebaren. Es ist primär Aufgabe der Stiftungsräte als oberste Führungsorgane, bei allfälligen Verfehlungen die Verantwortlichen vollumfänglich zur Rechenschaft zu ziehen.

Fall BVK: ASIP aktualisiert seine Stellungnahme

IM BVK-Fall haben sich in den letzten beiden Wochen zahlreiche neue Erkenntnisse ergeben. Diese haben den Schweizerischen Pensionskassenverband ASIP dazu bewogen, seine Stellungnahme zum Fall zu aktualisieren. Er erläutert darin auch die positive Rolle der ASIP-Charta beim Verhindern und Aufdecken von Missbräuchen:

Pensionskassen stehen zu recht unter einer kritischen Beobachtung der Medien und der Öffentlichkeit, denn die verwalteten Gelder gehören den Versicherten und nicht denen, die darüber wachen und sie verwalten.

Über einzelne, höchst bedauerliche Fälle von Missbrauch wird deshalb auch immer prominent berichtet. Die Tatsache, dass in Pensionskassen grundsätzlich professionell und ethisch einwandfrei gearbeitet wird, ist hingegen leider selten eine Story wert. In der Folge  überstrahlen diese Einzelfälle dann die Realität, und es entsteht bei vielen der falsche Eindruck, das ganze System der Zweiten Säule sei korrupt und undurchschaubar. Zweifellos darf ein solcher Vorfall nicht vorkommen – immer unter dem Vorbehalt, die Verdachtsmomente stellen sich als wahr heraus.

Neue Gesetze und Vorschriften sind jedoch selten eine gute Lösung, denn sie können Betrug, Hinterziehung oder Korruption selten komplett verhindern, sofern kriminelle Energie in solchen Handlungen steckt. Sie machen das Verwalten der Pensionskassengelder aber komplizierter und damit teurer. Auch dies kostet Geld, und zwar ebenfalls das Geld der Versicherten. Man muss aufpassen, dass eine Verschärfung der Vorschriften nicht mehr Vorsorgegelder vernichtet, als die vereinzelten Betrugsfälle. Hingegen sind die bereits bestehenden Gesetze und Vorschriften konsequent umzusetzen.

Dafür setzt sich der ASIP schon lange ein. Der ASIP hat 2008 in der ASIP-Charta Verhaltensregeln verabschiedet, deren konsequente Anwendung Betrug, Hinterziehung oder Korruption seit dem 1. Januar 2009 sehr schwierig machen. Offenbar hat die ASIP-Charta auch die Aufdeckung des vorliegenden Falles begünstigt, was in den Medien auch schon explizit positiv erwähnt wurde.

Für die ASIP-Mitglieder ist die ASIP-Charta verbindlich. Sollten irgendwo “Zuwendungen” erbracht werden, wie man im vorliegenden Fall vermutet, gehören diese der Pensionskasse. Die ASIP-Charta hält bezüglich der  Entgegennahme von persönlichen Vermögensvorteilen klar fest: “Verantwortliche der Vorsorgeeinrichtungen dürfen keine persönlichen Vermögensvorteile (wie z.B. Geschenke, Einladungen, Retrozessionen, Vergünstigungen oder Vorzugskonditionen, z.B. von Banken oder Bauunternehmen) entgegennehmen, die ihnen ohne ihre Stellung bei der VE nicht gewährt würden.”

Im Falle unzulässiger Vermögensvorteile ist die PK zu sofortigen Rückforderungen des zu Unrecht bezogenen Geldwertes verpflichtet. Es stehen ihr auch Sanktionen zu, die im Einzelfall bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder des Auftrages mit Einleitung einer Anzeige wegen Vermögensveruntreuung, gehen können.

Aber auch Kontrollmechanismen sind nie 100%-ig sicher. Viel grundlegender ist die Umsetzung einer effizienten Pension Fund Governance. Das heisst, es sind insbesondere die Entscheidungsstrukturen zu überprüfen. Zum Beispiel darf es keine Machtkonzentrationen bei einzelnen Entscheidungsträgern geben und keine Einzelunterschriften. Notwendig sind zudem eine gewisse Bodenhaftung der Akteure, sowie ein von Ethik geleitetes Geschäftsgebaren.

Es ist primär Aufgabe der Stiftungsräte als oberste Führungsorgane, bei allfälligen Verfehlungen die Verantwortlichen vollumfänglich zur Rechenschaft zu ziehen. Unloyales Verhalten bei der Anlage von Vorsorgevermögen ist klar zu verurteilen und umfassend aufzuklären.

Gewerkschaftliche Zusammenarbeit – Netzwerk für Arbeitnehmerräte in Pensionskassen gegründet

Pensionskassen werden von Stiftungsräten und -rätinnen als oberstem Gremium geleitet, das sich hälftig aus Vertretern von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammensetzen. Soeben erreicht uns folgende Medienmitteilung, wonach der Schweizerische Gewerkschaftsbund Netzwerk für Arbeitnehmer-Stiftungsräte in Pensionskassen gegründet hat, um “Arbeitnehmerdelegierte in den paritätischen Gremien von BVG-Vorsorgeeinrichtungen und weitere Interessierte untereinander zu vernetzen, ihnen Informationen fachlicher oder gewerkschafts-politischer Art zukommen zu lassen und Bildungsangebote zu organisieren”.

Die Medienmitteilung im Wortlaut:

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Franzosen und Engländer sollen künftig länger arbeiten

Die Franzosen sollen nach den Plänen der Regierung statt mit 60 Jahren künftig erst mit 62 in Rente gehen. Begründet wird dies mit Milliardenlöchern in der Sozialkasse und der steigenden Lebenserwartung. Die Gewerkschaften kündigten bereits massive Proteste an. (Mehr zum Thema Rentenerhöhung in Frankreich)

Die neue britische Regierung schlägt sogar eine völlige Freigabe des Renteneintrittsalters vor, was aber nicht nur den Arbeitnehmern, sondern auch den Arbeitgebern gar nicht gefällt. Zur “Neubelebung” der Altersvorsorge, wie der zuständige Minister Ian Duncan Smith sagte, soll zunächst das Pensionsalter für Männer auf 66 Jahre angehoben und längerfristig völlig freigegeben werden. Die bisherige Obergrenze von 65 Jahren für unselbstständige Erwerbstätigkeit soll fallen. Die Regierung sprach ausdrücklich von “Vorschlägen”. “Zehn Millionen Menschen tragen nicht ausreichend zur Vorsorge ihres Ruhestands bei, und das kann so nicht bleiben”, warnte der für Pensionen zuständige Staatssekretär Steve Webb. Nach Medienberichten soll die Anhebung des Pensionsalters für die Männer bereits 2016 erfolgen, danach sollen auch die Frauen folgen. Derzeit gilt für Männer und Frauen ab dem Geburtsjahrgang 1955 ein Pensionsalter von 65 Jahren.

Über die Notwendigkeit einer umfassenden Pensionsreform besteht in Grossbritannien Konsens. Dennoch reagieren auch die Arbeitgeber wenig begeistert auf den Vorschlag einer völligen Aufhebung der Altersgrenze. «Dies würde die Fähigkeit unserer Unternehmen beschädigen, ihre Arbeitskräfte entsprechend ihren Bedürfnissen zu managen», warnte Adam Marschall von den British Chambers of Commerce. Die Regierung lässt sich aber nicht beirren. Symbolisch erklärte Premier David Cameron schon mal seinen Verzicht auf die 66 000 Pfund Pension, die ihm nach seiner Amtszeit zustehen würden. (Quelle der Informationen zu Grossbritannien: Neue Luzerner Zeitung; 25.06.2010)

Nur bei Austritt aus der Pensionskasse des Arbeitgebers kann das Geld auf zwei Konten verteilt werden

Das Magazin Saldo berichtete am Dienstag über einen Arbeitnehmer, der Ende Juni 1999 aus dem Betrieb und dessen Vorsorgeeinrichtung austrat und sein Erspartes von 725’522 Franken an eine Freizügigkeitsstiftung überweisen liess. Das Geld sei dort in zwei verschiedenen Fonds angelegt worden.

Im September 2007 wollte der Kontoinhaber die Hälfte seines Guthabens an eine andere Freizügigkeitsstiftung überweisen lassen. Die Freizügigkeitsstiftung lehnte ab. Er könne nur alles oder nichts beziehen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Waadt und das Bundesgericht gaben der Stiftung recht.

Laut Verordnung könne das Freizügigkeitsguthaben nur bei Austritt aus der Pensionskasse des Arbeitgebers hälftig an zwei verschiedene Einrichtungen übertragen werden. Befinde sich das Geld bereits bei einer Stiftung oder Versicherung, sei eine Aufteilung nicht mehr erlaubt. Quelle Saldo, 22.6.