Sonderfall wilde Ehe
Der Beobachter schreibt am 09.07.2010, dass Pensionskassen laut eines neuen Bundesgerichtsurteils vom 31.03.2010 eine Begünstigungserklärung fordern dürfen, wenn sie das Todesfallkapital an Konkubinatspartner auszahlen sollen. “Stirbt eine bei einer Pensionskasse versicherte Person, haben die Ehefrau oder der Ehemann und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Für Konkubinatspartner gilt das nicht.
Immerhin erlaubt das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge den Pensionskassen, freiwillig Leistungen zu zahlen. Voraussetzungen sind, dass der Versicherte unverheiratet war und der überlebende Partner entweder für ein gemeinsames Kind zu sorgen hat, vom Verstorbenen zu Lebzeiten massgeblich unterstützt worden ist oder die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes mehr als fünf Jahre dauerte.
Im konkreten Fall stellte das Bundesgericht fest, eine dieser Voraussetzungen sei erfüllt. Strittig war, ob die Kasse die Auszahlung des Todesfallkapitals zusätzlich von einer im Reglement vorgesehenen Begünstigungserklärung abhängig machen durfte, die fehlte. Das Bundesgericht entschied, dass das zusätzliche Kriterium zulässig ist. Vor allem deshalb, weil solche Leistungen laut Gesetz nicht obligatorisch sind. Zudem passe es zum autonomen Charakter des Konkubinats, wenn ein Lebenspartner bestimmen könne, ob das Todesfallkapital an den anderen gehen soll.
Quellen: Karin von Flüe, Beobachter; 09.07.2010; Ausgaben-Nr. 14; Seite beo56 Ratgeber DAS NEUE URTEIL; Bundesgericht, Urteil vom 31. März 2010 (9C_3/2010)
